Gibt es BAföG auch nach einem Fachrichtungswechsel?

Die Förderung wird für eine andere Ausbildung nur weitergezahlt, wenn für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder unabweisbarer Grund besteht. Gleiches gilt für den Ausbildungsabbruch.

  • Als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel oder für den Abbruch des Studiums gelten die mangelnde intellektuelle Eignung sowie ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel.
  • Unabweisbar ist ein Grund nur dann, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulässt, etwa weil Umstände eingetreten sind, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine spät auftretende Allergie bei einem Chemiestudierenden oder ein Unfall mit körperlichen Folgeschäden bei einem Sportstudierenden auftritt und eine Fortsetzung des Studiums deshalb unmöglich ist.

Ein Ausbildungsabbruch liegt vor, wenn Auszubildende die Art der Ausbildungsstätte wechseln, also z. B. von einer Hochschule zu einer Akademie wechseln. Ein Fachrichtungswechsel ist dagegen gegeben, wenn Auszubildende innerhalb derselben Art von Ausbildungsstätte ein anderes Ausbildungsziel anstreben, also z. B. vom Theologie- zum Medizinstudium wechseln.

Allgemein ist bei einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann. Ein unabweisbarer Grund hingegen wird auch später noch anerkannt.

Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch müssen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen werden. Rechtliche Grundlage für die Regelung ist § 7 Abs. 3 BAföG.

Anspruch frühzeitig klären lassen

Ob Sie nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch für eine andere Ausbildung Anspruch auf Förderung haben, können Sie schon vor dem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch bzw. vor dem Beginn der anderen Ausbildung durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung klären lassen.

Weitere Informationen zum Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel finden Sie hier.